Die Regelung des § 10a GlüStV zur Beschränkung der Anzahl der Konzessionen auf 20 ist europarechtswidrig und deshalb nicht anwendbar.
Verwaltungsgericht
Hessen
Die Regelung des § 10a GlüStV zur Beschränkung der Anzahl der Konzessionen auf 20 ist europarechtswidrig und deshalb nicht anwendbar.
Verwaltungsgericht
Hessen