Erlöschen einer Spielhallenerlaubnis nach § 49 Abs. 2 GewO; auch kurzzeitige Öffnung einer Spielhalle für wenige Tage stelle einen Betrieb dar; Anspruch auf Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 GewO bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (hier bejaht)

Verwaltungsgericht