Zulässige Aufstellorte für Geldspielgeräte nach § 1 SpielV; umfassendes Verständnis des Begriffs „Sporthalle“ in § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV als Einrichtung, deren vornehmlicher Nutzungszweck in der Sportausübung liegt (hier bejaht für eine Bowlingbahn); Zugangsmöglichkeit für Kinder und Jugendliche zu einer Sporthalle und der angegliederten Gaststätte ist entscheidend, nicht das Interesse an dem dort vorhandenen Sportangebot oder die Fähigkeit, dieses in Anspruch zu nehmen; Ermessensausübung der Behörde (hier: Behörde darf Jugendschutz größeres Gewicht beimessen als wirtschaftlichem Interesse des Automatenaufstellers, wenn Jugendgefährdung nicht auszuschließen (Rn 20).
Verwaltungsgericht