Kompetenz des Landesgesetzgebers zum Erlass der Neuregelungen zum Spielhallenrecht, insbesondere kein Verstoß gegen die Kompetenzvorschrift des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG; kein Verstoß gegen Grundrechte (Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1und 14 Abs. 1 GG) oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes durch das Verbot der Mehrfachkonzession (§ 25 Abs. 2 GlüStV), das Abstandsgebot (§ 25 Abs. 1 GlüStV i.V.m. Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayAGGlüStV) oder die Übergangsvorschrift (§ 29 Abs. 4 GlüStV); keine Erfassung der gewerberechtlichen Erlaubnis von Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie kein Ergebnis eigener Arbeit und Leistung, sondern Ergebnis schlichter Rechtsanwendung ist; Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Untersagungsverfügung zur Einstellung eines Spielhallenbetriebs zum 30.06.2013 auch schon vor diesem Stichtag, wenn feststeht, dass die Spielhalle nur bis zu diesem Tag rechtmäßig betrieben werden kann (keine unzulässige prophylaktische Untersagungsverfügung).
Verwaltungsgericht
Bayern