Die Umsetzung des Erlaubnisvorbehalts gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV durch das Land Niedersachsen verstößt nicht gegen Art. 125a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG.
Ein Losverfahren zur Entscheidung zwischen Anträgen auf eine glücksspielrechtliche Erlaubnis, die wegen eines Mindestabstandsgebots miteinander konkurrieren, kann nur ausnahmsweise angewendet werden, wenn eine sachgrundorientierte Entscheidung unter allen denkbaren Gesichtspunkten ausscheidet (ultima ratio). § 4b Abs. 5 GlüStV zeigt, dass sachliche Gründe für eine Auswahl in Betracht kommen. Insbesondere sind die persönliche Zuverlässigkeit der Antragsteller, die Erteilungszeitpunkte der Erlaubnisse gemäß § 33i GewO, die Amortisation von Investitionen, die örtliche Lage und die Sozialkonzepte zu berücksichtigen.
Verwaltungsgericht
Niedersachsen