Liegen mehrere aufgrund des Mindestabstandsgebots kollidierende Anträge auf eine Spielhallenerlaubnis vor, so hat die Behörde ihr Auswahlermessen anhand von sachlichen Kriterien auszuüben. Erst wenn sich hiernach keine aussagekräftigen Unterschiede zeigen, ist ein Losverfahren zulässig.
Keine Unterscheidungskriterien liegen in der Regel vor, wenn die kollidierenden Anträge von einer Unternehmensgruppe gestellt werden oder wenn die Antragssteller keine Gründe für ihren Vorrang vortragen.
Nur derjenige Antragssteller, der eine Drittanfechtungsklage gegen die zu Gunsten eines Konkurrenten erteile Spielhallenerlaubnis erhebt, kann die gerichtliche Kontrolle des Auswahlverfahrens begehren.
Ein Härtefall im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV ist in atypischen Konstellationen anzunehmen. Dies gilt namentlich wenn sich schutzwürdige, vor dem 28. Oktober 2011 getätigte Investitionen noch nicht amortisiert haben.
Verwaltungsgericht
Niedersachsen