Muss wegen des Mindestabstandsgebots zwischen Spielhallen eine Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Erlaubnisanträgen getroffen werden, muss bei der Durchführung des Losverfahrens die bestmögliche Ausschöpfung der verfügbaren Standortkapazität sichergestellt werden.
Ist die Auswahlentscheidung voraussichtlich nicht rechtmäßig getroffen worden, so kann die Erlaubnisbehörde durch eine einstweilige Anordnung zur Duldung des Weiterbetriebs der Spielhalle über den 30. Juni 2017 hinaus verpflichtet werden.
Verwaltungsgericht
Niedersachsen