Die Regelungen der Erlaubnispflicht (§ 24), des Abstandsgebotes (§ 25) und der Übergangsregelungen (§ 29 Abs. 4 Sätze 2 und 3) des Glücksspieländerungsstaatsvertrages und die entsprechenden Vorschriften des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes sind nicht offensichtlich verfassungswidrig.
Verwaltungsgericht
Niedersachsen