Die Regelungen der Erlaubnispflicht (§ 24), des Abstandsgebotes (§ 25) und der Übergangsregelungen (§ 29 Abs. 4 Sätze 2 und 3) des Glücksspieländerungsstaatsvertrages und die entsprechenden Vorschriften des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes sind nicht offensichtlich verfassungswidrig. Wechselt der Inhaber der Spielhalle, ist bezüglich der Anwendbarkeit der Übergangsregelung § 29 Abs. 4 GlüStV auf den Zeitpunkt der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis gem. § 33i GewO des neuen Betriebsinhabers abzustellen.
Verwaltungsgericht
Niedersachsen