Ein PC, der in einer Spielhalle gegen Entgelt von den Besuchern genutzt werden kann, ist vergnügungssteuerpflichtig, wenn der Spielhallenbetreiber nicht nachprüfbar beweist, dass der PC ausschließlich zur nicht vergnügungssteuerpflichtigen Nutzung geeignet ist oder genutzt wird.

Verwaltungsgericht