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Betreiberwechsel nach Stichtag des §29 Abs. 4 GlüStV; Rechtsnachfolge fällt unter die fünfjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 GlüStV, auch wenn die gewerberechtliche Erlaubnis des Rechtsvorgängers zum Zeitpunkt der Veräußerung erloschen war; dies gilt auch, wenn dem Rechtsnachfolger die Erlaubnis (§ 33 i GewO) erst nach dem Stichtag des § 29 Abs. 4 GlüStV erteilt worden ist; eine Betriebsfortführung birgt entgegen einer Neueröffnung keine Gefahr von Mitnahmeeffekten.
Verwaltungsgericht