Fundstelle: juris-Datenbank, BeckRS 2006, 22005
Rechtsgrundlage für die Untersagung des Betriebs von Fun Games Spielgeräten in Gaststätten ist § 31 GastG i.V. mit § 15 Abs. 2 S. 1 GewO. Durch die technische Veränderung eines gem. § 33c Abs. 1 S. 2 GewO zulassungspflichtigen Spielgeräts entfällt seine formelle Zulassungspflicht nicht.
Verwaltungsgericht
Neuer § 6a Spielverordung (seit 01.01.2006)