Eine Tankstelle ist kein geeigneter Ort zur Aufstellung eines Geldspielgerätes im Sinne von § 33c Abs. 3 GewO sowie § 1 SpielV, wenn der Schankbereich nicht hinreichend vom restlichen Geschäftsbetrieb abgetrennt ist.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof