1. Das Mindestabstandsgebot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG greift mit Blick auf Sinn und Zweck der Vorschrift nicht unterschiedslos, sondern nur für Einrichtungen, in der sich tatsächlich Mitglieder der durch das Automatenspiel besonders gefährdeten und deshalb durch das LGlüG und den GlüStV besonders geschützten Zielgruppe von Kindern und Jugendlichen aufhalten.

2. Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis ist nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV zu befristen.

Verwaltungsgericht

Rheinland-Pfalz