Ein Spielhallenbetreiber, der eine glücksspielrechtliche Erlaubnis auf Grundlage einer Ausnahmeregelung zum Mindestabstandsgebot (§ 11 Abs. 1 S. 2 LGlüG) begehrt, für die die Zustimmung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) erforderlich ist, hat Anspruch auf eine behördliche Entscheidung über den Antrag. Voraussetzung für diese Entscheidung ist allerdings die vorherige verbindliche Zustimmung der ADD, an der es im Verfahren fehlte. Diese Entscheidung muss zügig herbeigeführt werden. Allerdings kommt die Ausnahmeerlaubnis nur im Einzelfall in Betracht, da der Gesetzgeber dem Jugend- und Spielerschutz hohes Gewicht beigemessen hat.

Verwaltungsgericht

Rheinland-Pfalz