Einer aktiven Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle, die der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Erlaubnisverfahrens sowie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dient, hat auf Grund der Verwaltungsakzessorietät des § 284 Abs. 1 StGB und des § 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG BW eine das Straf- und Ordnungswidrigkeitenunrecht ausschließende Wirkung.
Eine aktive Duldung liegt im Gegensatz zu einer bloß passiven Duldung, die sich durch schlichtes Nichteinschreiten in Kenntnis des gesetzeswidrigen Zustands auszeichnet, vor, wenn dem Betroffenen in unmissverständlicher Art (ausdrücklich oder ggf. konkludent) zu erkennen gegeben wird, dass und in welchem Umfang sowie ggf. über welchen Zeitraum die Duldung des rechtswidrigen Verhaltens oder des rechtswidrigen Zustands hingenommen wird.
Verwaltungsgericht
Baden-Württemberg