Das Hamburgische Spielhallengesetz steht in Einklang mit Art. 12 GG; der Entwurf des Hamburgischen Spielhallengesetzes war nicht notifizierungspflichtig i. S. d. Abs. 9 Abs. 1 Richtlinie 98/34/EG hinsichtlich des in ihm enthaltenen Mindestabstandsgebots (§ 2 Abs. 2 HmbSpielhG). Das Mindestabstandsgebot für Spielhallen nach dem HmbSpielhG fällt nicht unter Art. 1 Nr. 4, 11 der Richtlinie 98/34/EG; die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein großer Teil eines Mitgliedsstaates i.S.d. Richtlinie 98/34/EG.

Verwaltungsgericht

Hamburg