Fundstelle: juris-Datenbank; ZfWG 2015, 292 (Leitsatz)
§ 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG, § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG, § 4 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG und § 5 Abs. 1 HmbSpielhG sind mit dem Grundgesetz (insbesondere: Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG und Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das Recht der Spielhallen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) umfasst auch Regelungen zur Aufstellung von Spielgeräten in Spielhallen und ist nicht auf den Regelungsbereich des § 33i GewO beschränkt.
Verwaltungsgericht
Hamburg