Das Mindestabstandsgebot zwischen Spielhallen in § 2 Abs. 2 S. 2 HmbSpielhG ist verfassungskonform; hinsichtlich des Verteilungsverfahrens in § 9 Abs. 4 HmbSpielhG, wonach sich bei konkurrierenden Bestandsspielhallen die länger bestehende Spielhalle durchsetzt, bestehen bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz verfassungsrechtliche Bedenken (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG).
Verwaltungsgericht
Hamburg