Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33c GewO bedürfen grundsätzlich einer Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Eine solche Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Spielgeräte nachträglich umgebaut werden.

Verwaltungsgericht

Neuer § 6a Spielverordung (seit 01.01.2006)