Nichtigkeit einer rückwirkenden Satzungsregelung, durch die ein Steuerpflichtiger (hier: Spielhallenbetreiber) verpflichtet wird, geänderte Steuererklärungen für einzelne Besteuerungszeiträume auf amtlichen Vordrucken unter Beifügung entsprechender Belege (hier: Zählwerkausdrucke der Geldspielgeräte) einzureichen, wenn der Steuerpflichtige in dem Zeitraum, der von der Rückwirkung erfasst wird, nicht verpflichtet war, die relevanten Daten aufzubewahren; Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW.

Verwaltungsgericht