Fundstelle: juris-Datenbank, BeckRS 2007, 20326
Das Verbot von Spielgeräten, welche über den Gewinn hinaus weitere Gewinnchancen in Aussicht stellen oder sonstige finanziellen Vergünstigungen gewähren, gilt auch für Jackpotsysteme. Unabhängig davon, ob sie kostenpflichtig oder kostenlos, mit anderen Spielgeräten vernetzt oder entkoppelt sind. Der Gewinn von Spielpunkten ist eine unzulässige Berechtigung zum Weiterspielen. Ermöglicht der "Geldwechsler" nicht nur ein Abbuchen, sondern auch ein Aufbuchen auf einer Geldkarte, dient dieser offensichtlich dazu, Einsätze zurückzugewähren und Gewinne auszuzahlen.
Verwaltungsgericht
Neuer § 6a Spielverordung (seit 01.01.2006)