Eine nach § 41 Abs. 1 LGlüG erforderliche Spielhallenerlaubnis kann nicht erteilt werden, wenn die Spielhalle gegen das Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG verstößt und die anderen Spielhallen im selben Gebäude wegen der Regelung in § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG legal betrieben werden. Von dem Verbot in § 42 Abs. 2 LGlüG kann nicht im Wege des Übergangsrechts befreit werden, wenn für die betreffende Spielhalle erst nach dem 18.11.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO beantragt wurde. Die Übergangsregelungen in § 51 Abs. 4 und 5 LGlüG stehen mit höherrangigem Recht in Einklang.

Verwaltungsgericht

Baden-Württemberg