Mit dem Versagungsgrund des § 42 Abs. 2 GlSpielG BW (Ausschluss von mehr als einer Spielhalle in einem baulichen Verbund) hat der Landesgesetzgeber nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes eingegriffen.
Verwaltungsgericht
Baden-Württemberg
Mit dem Versagungsgrund des § 42 Abs. 2 GlSpielG BW (Ausschluss von mehr als einer Spielhalle in einem baulichen Verbund) hat der Landesgesetzgeber nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes eingegriffen.
Verwaltungsgericht
Baden-Württemberg