Fundstelle: ZfWG 2018, 70
Kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG für den Betrieb einer Spielhalle, wenn gegen das Abstandsgebot in § 42 Abs. 1 LGlüG verstoßen wird und kein Härtefall nach § 51 Abs. 5 LGlüG vorliegt; zur Vereinbarkeit des Abstandsgebots mit dem Grundgesetz und dem EU-Recht; zur Rechtmäßigkeit des behördliches Vorgehens, zunächst zu prüfen, für welche Spielhallen ein Härtefall vorliegt und den übrigen Spielhallenbetreibern sodann die Erlaubnis wegen eines Verstoßes gegen das Abstandsgebot zu versagen (Härtefallentscheidung vor Auswahlverfahren); zu den Anforderungen an einen Härtefall nach § 51 Abs. 5 LGlüG.
Verwaltungsgericht
Baden-Württemberg