Bargeldauszahlungen an Kunden, die in einem Restaurant verbunden mit einer Spielstätte im Wege von Elektronik-Cash-Transaktionen mit PIN-Eingabe den Konsum ihrer Waren bezahlen, unterfallen nicht den Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Sie erfüllen vielmehr den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 10 Nr. 4 ZAG.

Verwaltungsgericht