Bezeichnung als „Spielhalle“ nach § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW soll Verwechslung von privat betriebenen Spielhallen mit staatlich konzessionierten Spielbanken bzw. Casinos   verhindern; zusätzliche Namensbezeichnung für Spielhalle zulässig.

Verwaltungsgericht

Nordrhein-Westfalen