Fundstelle: www.justiz.nrw.de
Bezeichnung als „Spielhalle“ nach § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW soll Verwechslung von privat betriebenen Spielhallen mit staatlich konzessionierten Spielbanken bzw. Casinos verhindern; zusätzliche Namensbezeichnung für Spielhalle zulässig.
Verwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen