1. Das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW i. V. m. § 24 Abs. 1 GlüStV sind verfassungsgemäß.

2. Die Behörden in NRW sind derzeitig mangels gesetzlicher Grundlage nicht dazu befugt, eine Auswahlentscheidung über konkurrierende Spielhallen zu treffen.

Verwaltungsgericht

Nordrhein-Westfalen