Fundstelle: juris-Datenbank, GewArch 2014, 31 f.

Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Namensbezeichnungen für Spielhallen im Rahmen des § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW; Verhinderung der Verwechslung von privat betriebenen Spielhallen mit staatlich konzessionierten Spielbanken bzw. Casinos; keine Reduzierung auf den alleinigen Namen „Spielhalle“.

Verwaltungsgericht

Nordrhein-Westfalen