Spielgeräte, die aufgrund Umbaus und Veränderung der Software keiner Zulassungs- oder Erlaubnispflicht nach den § 33c Abs. 1 S. 2 GewO, §§ 4, 5, 5a, 13 oder 14 SpielV (mehr) unterliegen, bedürfen vor der Aufstellung und Inbetriebnahme keiner Prüfung und (negativen) Feststellung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Die Einhaltung der Bestimmungen des § 6a SpielV obliegt einer eigenständigen Prüfung der für den Vollzug der Gewerbeordnung und der Spielverordnung zuständigen Behörde.

Verwaltungsgericht

Neuer § 6a Spielverordung (seit 01.01.2006)