Fundstelle: BeckRS 2013, 47336
Es ist für die Feststellung der Wirksamkeit einer erteilten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielhalle unerheblich, ob dem Kläger nach dem SaarlSpielhG keine Betriebserlaubnis erteilt werden kann, weil das öffentliche Baurecht anders als die Spielhallenkonzession allein die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der Grundstücksnutzung regelt; inwieweit und insbesondere von wem von der Baugenehmigung später Gebrauch gemacht wird, ist eine davon unabhängige Frage.
Verwaltungsgericht