Nach dem Ablauf der Übergangsfrist für die Fortgeltung bestehender Spielhallenerlaubnisse und der Ablehnung eines Antrags auf eine neue Erlaubnis stellt die Fortführung des Betriebs ein unerlaubtes Glücksspiel dar.

Die Erlaubnispflicht für Spielhallen und die Ausgestaltung des Erteilungsverfahrens sind verfassungsgemäß.

Vieles spricht dafür, dass landesrechtliche Abweichungen vom Verbundverbot gemäß § 25 Abs. 2 GlüStV unzulässig sind.

Verwaltungsgericht

Hessen