Nur die Möglichkeit zum Abschluss von Live-Wetten und die Anzeige entsprechender Quoten und Spielstände auf Monitoren in einer Wettvermittlungsstelle allein macht das Vorhaben noch nicht zu einer Vergnügungsstätte i.S.d. BauNVO. Gleichwohl bleibt anhand der Betriebsgestaltung festzustellen, ob der Betrieb auf ein Verweilen der Kunden und kommerzielle Unterhaltung abzielt.
Verwaltungsgericht