Rücknahme einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO; bloße Nebenleistung eines Getränke- bzw. Speiseangebots begründet keine Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV; vielmehr muss der Aufstellungsort eines Spielgeräts für die Annahme einer Schank- oder Speisewirtschaft von diesen Leistungen geprägt sein.
Verwaltungsgericht