§ 1 Abs. 1 SpielV, wonach die Aufstellung von Geldspielgeräten nicht in Annahmestellen von Sportwettenvermittlern zulässig ist, auch soweit es sich gleichzeitig um konzessionierte Buchmacher nach § 2 RennWettLottG handelt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Verwaltungsgericht