Die erlaubte Betriebsart als Freizeitanlage einer Gaststätte stellt ein starkes Indiz dar, dass es sich um einen Betrieb handelt, in dem die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt, und in dem daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV keine Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen. Ein Angebot von Billardtischen kann angesichts des Charakters von Billard als Sportart dazu führen, dass von einer Sporthalle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV auszugehen ist.
Verwaltungsgericht