Vereinbarkeit des Spielhallengesetzes Berlin mit Unionsrecht (insbesondere Richtlinie 98/34/EG) und Verfassungsrecht (insbesondere Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG); Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung der Höchstzahl und der Anordnung von Spielgeräten in Spielhallen in Abgrenzung zu § 33i GewO.
Verwaltungsgericht
Berlin