Der Betrieb einer Spielhalle erfordert eine Erlaubnis gemäß § 24 GlüStV und einer Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 SpielhG Berlin, so dass zwei Gebührentatbestände erfüllt sein können, wenn die Erteilung in getrennten Antragsverfahren erfolgt.
Die Erhebung einer Gebühr i.H.v. EUR 1000 für eine Erlaubnis gemäß § 24 GlüStV ist nicht zu beanstanden. Die Erhebung einer Gebühr i.H.v. EUR 3000 für eine Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 SpielhG Berlin ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Gebührenrahmen überschreitet.
Verwaltungsgericht
Berlin