Die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis hat eine Doppelnatur, da durch die Bekanntgabe der Ablehnung die Fortgeltungsfiktion der alten Erlaubnis endet. Geht die Behörde irrig davon aus, dass der Widerspruch gegen die Ablehnung keine aufschiebende Wirkung auslöse, ist ein Antrag entsprechend § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Ist der Antrag erfolgreich, darf keine Untersagungsverfügung ausgesprochen und keine Vollstreckung einer solchen Verfügung angedroht werden.
Verwaltungsgericht
Berlin