§ 24 GlüStV und Art. 9 BayAGGlüStV sind öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBauO; Art. 9 Abs. 3 Satz 2 BayAGGlüStV eröffnet lediglich ein intendiertes Ermessen, welches regelmäßig zur Versagung einer Ausnahme von der Abstandsregelung kommt und nur bei Vorliegen besonderer Gründe eine gegenteilige Entscheidung zulässt.

Verwaltungsgericht