Der Kläger wendet sich gegen eine Duldungsanordnung, mit der er zur Duldung der Beseitigungsanordnung der Aufschrift „…“ an drei Seiten eines Werbemastes verpflichtet wird. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des [...]

Verwaltungsgericht

Bayern