Weder unionsrechtliche Unwirksamkeit eines Sportwettenmonopols noch sonstige unionsrechtliche Erwägungen stehen Verbot der Errichtung einer Annahmestelle in einer Spielhalle gem. § 5 Abs. 3 AG GlüStV NRW entgegen.
Verwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen