Spielgeräte, die keiner Bauartzulassung und Erlaubnis bedürfen, sind verboten, wenn Gewinnchancen bestehen. Eine Berechtigung zum Weiterspielen oder sonstige Chancenerhöhungen rechtfertigen das Verbot eines Spielgeräts.

Verwaltungsgericht

Neuer § 6a Spielverordung (seit 01.01.2006)