Fundstelle: juris-Datenbank, BeckRS 2008, 43973

Es liegt allein schon in der „Punkteauflistung“ im internen Gerätespeicher ‑ der Sache nach offenkundig im Ergebnis nichts anderes als eine Punktegutschrift ‑ ein (unerlaubter) Gewinn im Sinne des § 6a SpielV vor. Entscheidung weicht ab von Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. v.  03.04.2007 – 4 B 2757/06.

Verwaltungsgericht

Neuer § 6a Spielverordung (seit 01.01.2006)