Ein Wettbüro ist in einem faktischen Kerngebiet (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) zulässig. Bei einer Häufung kann es aber unzulässig sein (§ 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO), zum Beispiel, wenn die Vergnügungsstätten andere zulässige Hauptnutzungsarten verdrängen würden, dass die Charakterisierung als Kerngebiet letztlich entwertet würde (Entwicklung zu einem Vergnügungs[stätten]viertel).

Verwaltungsgericht