Fundstelle: juris-Datenbank, BeckRS 2006, 25709

Spielgeräte, die sowohl mit der Möglichkeit der Punktesammlung für eine Berechtigung zum Weiterspielen als auch mit der Möglichkeit einer Chancenerhöhung durch eine Risikotaste ausgestattet sind, fallen unter den Tatbestand des § 6a S. 1 lit. a SpielV und sind damit unzulässig. Dabei beschränkt sich das Verbot nicht auf die Möglichkeit, die Punkte zu späterem Weiterspielen an diesen oder anderen Geräten oder zur Auszahlung von Gewinnen zu spielen.

Verwaltungsgericht

Neuer § 6a Spielverordung (seit 01.01.2006)