Fundstelle: juris-Datenbank16.12.
Abstandsgebot für Spielhallen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LGlüG) zu öffentlichen Einrichtungen, die hauptsächlich von Kindern besucht wird, ist grundsätzlich offen für eine teleologische Reduzierung für Kleinkinder, da diese nicht glücksspielgefährdet sind. Eine Ausnahme vom Abstandsgebot erscheint möglich.
Landesverfassungsgericht / Staatsgerichtshof
Rheinland-Pfalz