Fundstelle: www.verfassungsgerichtshof-saarland.de

Trennungsgebot zwischen Spielhallen und Vermittlungsstellen für Sportwetten nach § 21 Abs. 2 GlüStV i.V.m. § 11 Abs. 4 Nr. 2 SaarlAG GlüStV verstößt nicht gegen die Gewerbefreiheit gem. Art. 44 Satz 1 SaarlVerf; Eignung zur Vorbeugung und Eindämmung der Glücksspielsucht; Rechtmäßigkeit des Verbots von Ereigniswetten (Live-Wetten); private Interessen an der Fortführung einer wirtschaftlichen Betätigung, die auf einer ungesicherten rechtlichen Grundlage begonnen wurden, treten im Rahmen der Abwägung hinter den Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des unerlaubten Glücksspiels zurück.

Landesverfassungsgericht / Staatsgerichtshof

Saarland