Der Erlaubnisvorbehalt, das Verbundverbot und das Abstandsgebot des Thüringer Spielhallengesetzes verstoßen nicht gegen Europarecht, insbesondere nicht gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Es besteht kein Anordnungsanspruch, wenn die Behörde bei der Auswahl unter konkurrierenden Spielhallen eine besondere topografische Lage berücksichtigt hat, wie die Betrachtung üblicher Schulwege und die Möglichkeit eines Sichtkontaktes zur Spielhalle des Antragstellers. Das Vergaberecht ist für das glücksspielrechtliche Erlaubnisverfahren ohne Relevanz.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Thüringen