Ein Anordnungsgrund für den Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufigen Weiterbetrieb einer Spielhalle kann sich daraus ergeben, dass sich der Antragsteller bei einem Weiterbetrieb ohne die ab dem 1. Juli 2017 erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis der Gefahr der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten aussetzen würde.
Der Begriff der „unmittelbaren Nähe“ zu einer Einrichtung für Kinder und Jugendliche in § 3 Abs. 2 SpielhallenG TH ist hinreichend bestimmt und damit verfassungsgemäß. Das Erfordernis ist im Lichte der Ziele des Gesetzes hinreichend konkret im Einzelfall auslegbar.
Die Anwendung der Ausnahmeregelung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SpielhallenG TH ist regelmäßig bei Härten zu verneinen, die dem Gesetzeszweck typischerweise entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat.
Hinsichtlich einer unbilligen Härte nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SpielhallenG TH ist durch den jeweiligen Antragsteller substantiell darzulegen, welche konkreten Schritte in der seit 2012 bestehenden Übergangsfrist zur Schließung des Gewerbes unternommen worden sind, um den Eintritt eines Härtefalles abzuwenden.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Thüringen